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   FG Berlin, 11.11.1999 - 8 K 8761/97   

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FG Berlin, 11.11.1999 - 8 K 8761/97 (https://dejure.org/1999,39315)
FG Berlin, Entscheidung vom 11.11.1999 - 8 K 8761/97 (https://dejure.org/1999,39315)
FG Berlin, Entscheidung vom 11. November 1999 - 8 K 8761/97 (https://dejure.org/1999,39315)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 23.11.1993 - V B 102/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus FG Berlin, 11.11.1999 - 8 K 8761/97
    Ein Verschulden der ehemaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin wäre insoweit entscheidungserheblich, weil im Zeitpunkt der Fristversäumnis (4. Mai 1998) das Vertretungsverhältnis zwar im Innenverhältnis bereits beendet war (21. April 1998), die Kündigung des Vollmachtvertrags dem Gericht gegenüber aber gem. § 155 FGO , § 87 Abs. 1 - ZPO -;; § 80 Abs. 1 Satz 4 Abgabenordnung 1977 - AO -;; § 170 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht bei Gericht rechtliche Wirksamkeit erlangt hat (vgl. hierzu: BFH-Beschluß vom 23. November 1993, V B 102/93 , BFH/NV 1994, 643 m.w.N.).

    Das gilt auch dann, wenn die Vollmacht im Außenverhältnis noch weiter wirkt, weil das Ende des Vertretungsverhältnisses dem Gericht nicht zur Kenntnis gegeben worden ist (vgl. hierzu: BFH-Beschluß vom 23. November 1993, a.a.O.).

  • BFH, 21.12.1990 - VI R 10/86

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Steuerpflichtige auf die bei der

    Auszug aus FG Berlin, 11.11.1999 - 8 K 8761/97
    Denn Fristen können bis zum letzten Tage ausgeschöpft werden, ohne daß der zur Fristwahrung verpflichtete die Ausnutzung der Frist zu rechtfertigen hätte (vgl. BFH-Urteil vom 21. Dezember 1990, VI R 10/86 ; BStBl II 1991, 437 m.w.N.).
  • FG Hamburg, 13.04.1978 - III 11/78
    Auszug aus FG Berlin, 11.11.1999 - 8 K 8761/97
    Der Zusammenhang zwischen der Ausgestaltung des einer Vollmacht zugrunde liegenden Auftragsverhältnisses und dem hier zu beurteilenden Verschulden stellt sich wie folgt dar: Wenn der Prozeßbevollmächtigte aufgrund des Innenverhältnisses nicht oder nicht mehr berechtigt und verpflichtet ist, die mit einer Ausschlußfrist verbundene gerichtliche Auflage zu erfüllen, hat er auch nicht schuldhaft gehandelt, wenn er die fristgemäße Erfüllung unterlassen hat (vgl. Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 13. April 1978, III 11/78, EFG 1978, 522).
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